Gemeinnützig (NPO)

In Zeiten, in denen der Staat immer weniger seiner sozialen Verwantortung nachkommt oder nachkommen kann, gewinnen private Organisationen mit sozialem Engagement immer mehr an Bedeutung. Um ein soziales Engagement jedoch wirksam zu etablieren, ist ein Mindestmaß an effektiver Organisation erforderlich. Hierfür biete sich die Form des Vereins oder einer Stiftung an. Beide Organisationsformen werden steuerlich begünstigt, sofern sie gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Tätigkeiten im Sinne der Abgabenordnung (AO) ausführen. Damit die steuerliche Begünstigung gesichert ist, ist nicht nur bei der Gründung der Organisation, sondern auch in der Folgezeit besondere Sorgfalt auf die spezifischen Anforderungen der Behörden zu legen. Dabei werden insbesondere an eine Stiftung hohe Anforderungen formeller, wie auch wirtschaftlicher Art, gelegt. Es ist also Vorsicht geboten.

Der Weg zur Stiftungsgründung

Zunächst muss über die Art der Stiftung entschieden werde: Ganz grob zu unterscheiden ist die rechtsfähige von der nicht-rechtsfähigen (auch treuhändischen) Stiftung. Je nachdem ist die Etablierung eines eigenen Stiftungsvorstandes zur Selbstverwaltung der Stiftung erforderlich. Aber auch andere Rechtsformen für eine Stiftung sind derzeit denkbar.

Danach ist erforderlich eine Stiftungssatzung zu entwerfen, in der neben einer Reihe von allgemeinen Themen auch der Stiftungszweck eindeutig festgelegt werden muss. Die Erfüllung dieses Zwecks ist die eigentliche Aufgabe der Stiftung und an dieser Erfüllung wird die Stiftung bzw. deren Organe in der Folgezeit gemessen. Die Gründung der Stiftung ist formgebunden und so ist die Gründung sowie die entwickelte Satzung sowie die Eintragung in ein entsprechendes Register durch einen Notar zu beurkunden bzw. vorzunehmen.

Jedes Bundesland hat sein eigenes Stiftungsgesetz, und so kann es vorkommen, dass je nach Bundesland unterschiedliche Aspekte zu beachten oder möglich sind.

Die Steuerbegünstigung einer Stiftung ist mit den jeweiligen Finanzbehörden zu klären, denn nur bei Vorliegen einer bestätigten Gemeinnützigkeit der Stiftung ist diese berechtigt Spendenquittungen zu erteilen, die den Spendern einen Abzug der Zuwendung erlaubt. Ebenso ist die bestätigte Gemeinnützigkeit Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile der Stiftung selbst, so wie z.B. der steuerfreie Erwerb von Grundvermögen durch Stiftungen oder Erbschaften oder die generelle Steuerfreiheit ihres Ideellen oder Zweckbetriebs. Nur ein zusätzlich bestehender, wirtschaftlicher Teilbetrieb unterliegt dennoch weiterhin der Besteuerung für Körperschaften.

Besonderheit des Betriebs einer Stiftung liegt darin, dass der Stiftungszweck in der Regel aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erreicht werden muss. D.h. Vermögen aus der Errichtung und aus Zustiftungen ins Stiftungsvermögen dürfen in aller Regel nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden. Die Erwirtschaftung ausreichender Erträge ist in Zeiten niedrigere Renditen daher eine besondere Herausforderung an die Stiftungsführung. Daneben verlangt das Gemeinnützigkeitsrecht die zeitnahe satzungsgemäße Verwendung erwirtschafteter Erträge. Andernfalls droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Die dementsprechende Verwendung der Erträge ist durch ein geeignetes Rechenwerk, in der Regel eine Bilanz, nachzuweisen. Zu empfehlen ist die Ergänzung des Abschlusses durch eine gesonderte Mittelverwendungsrechnung.

Die Anforderungen an den Jahresabschluss einer Stiftung sind dabei sehr hoch, da es sich dabei insbesondere auch um ein Spezialgebiet der Rechnungslegung handelt. So hat bereits die Gewinn- und Verlustrechnung der Stiftung eine Aufteilung des Gesamtergebnisses in die Bereiche Ideell, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorzunehmen und optisch getrennt voneinander auszuweisen. Hierfür wurde in der Anwendung ein spezieller Kontenrahmen entwickelt, der diese Aufteilung gewährleistet.

Besonderes Augenmerk ist auch auf die Entwicklung des Eigenkapitals der Stiftung zu legen. So kann durch eine oprimale Ausnutzung von Möglichkeiten zur Rücklagendotierung die Pflicht zur zeitnahmen Ergebnisverwendung sinnvoll verlängert werden, um beispielsweise zweckgemäße, größere Projekte teilweise auch aus laufenden Erträgen zu finanzieren. Überhaupt ist die Ergebnisverwendung einer Stiftung nebst Rücklagendotieren eines der wesentlichen Bestandteile des Rechenwerken, da darüber nicht zuletzt auch die wirtschaftliche Erfüllung der Gemeinnützigkeitsvorschriften mit dokumentiert wird.

Abzugsfähigkeit von Spenden bzw. Stiftungen
Eine Vermögenszuwendung ist ganz allgemein eine Spende bei der es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung handelt, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 EStG). Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können sind vortragsfähig und können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Spenden die bewußt in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftung) geleistet werden (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG), können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.

Wir beraten Sie gerne bei der steuerlichen Optimierung Ihres gemeinnützigen Engagements.

Disclaimer: Die gemachten Angaben erläutern nur einen Teil der relvanten Themen und erheben keine Anspruch auf Vollständigkeit. In jedem Fall ist die Einbindung eines Fachberaters erforderlich, um weitere Aspekte sowie eventuelle Gesetzes- oder Rechtssprechungsänderungen angemessen zu berücksichtigen.